Steuern
Die Stiftung St. Johannes der Täufer ist vom Finanzamt Düsseldorf-Mettmann als gemeinnützig anerkannt. Der Geldgeber erhält für seine Zuwendungen, seien es Zustiftungen oder Spenden, eine entsprechende Zuwendungsbestätigung, die er steuermindernd geltend machen kann.
Gesetz zur Stärkung bürgerschaftlichen Engagements
Am 10. Oktober 2007 ist das neue Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Für den Spendenabzug sind folgende Höchstgrenzen vorgesehen:
Der Sonderausgabenhöchstbetrag für Zuwendungen ins Stiftungsvermögen beläuft sich auf 1.000.000 Euro; er kann im Jahr selbst und über den Zeitraum der folgenden neun Jahre verteilt geltend gemacht werden. Bei Ehepaaren steht der Höchstbetrag von 1.000.000 Euro jedem Ehepartner einzeln zu.
Daneben können jährlich bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Spende steuerlich geltend gemacht werden.
Keine Erbschaftsteuer
Testamentarische Zuwendungen an die Stiftung unterliegen keiner Erbschaftsteuer.
Wird eine Erbschaft innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall ganz oder teilweise an eine gemeinnützige Stiftung übertragen, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an. Gezahlte Erbschaftsteuer wird zurückerstattet.